Aufgaben

Die Aufgaben des Verbandes

 

Zum Erhalt unserer Kulturlandschaft muss die natürliche Funktion der Fliessgewässer beibehalten werden. Diese Aufgabe wird unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange durch die Gewässerunterhaltungsverbände wahrgenommen, die bei den Gewässern II. Ordnung, und in Auftrag des Landesamtes für Umwelt auch bei Landesgewässern, das Lichtraumprofil freihalten, Uferböschungen mähen, Gewässersohlen krauten, sowie den Abfluss in verrohrten Gewässerabschnitten aufrechterhalten.

 

Pflichtaufgaben des Verbandes sind

1. die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BbgWG,

2. Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung, bei nachteiliger Veränderung der Wasserführung gemäß § 77 BbgWG,

3. die Unterhaltung von Schöpfwerken gemäß § 82 Satz 2 BbgWG,

4. der Betrieb von Stauanlagen unter den Voraussetzungen des § 36 a Absatz 1 BbgWG,

5. die Durchführung der Unterhaltung der im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer I. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 2 BbgWG,

6. die dem Verband auf der Grundlage des § 126 Absatz 3 Satz 4 BbgWG durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.

(2) Der Verband kann freiwillige Aufgaben auch außerhalb des eigenen Verbands-

gebietes gegen Kostenerstattung ausführen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflicht-

aufgaben nicht gefährdet ist und die Finanzierung gesichert ist.

Freiwillige Aufgaben sind, soweit diese Aufgaben nicht in § 3 Absatz 1 genannt sind:

1. naturnaher Ausbau oder naturnaher Rückbau von Gewässern,

2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in oder an Gewässern,

3. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zur
Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, zum Schutz des Bodens und für die Landschaftspflege,

4. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der ober-
irdischen Gewässer,

5. Herstellung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und
Entwässerung, insbesondere der Betrieb von Schöpfwerken,

6. Förderung der Zusammenarbeit gemäß § 2 Nummer 13 und 14 WVG.

 

typische Arbeiten des Verbandes:

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